Krankenfahrten

Sie müssen zur Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie und suchen ein zuverlässiges Taxiunternehmen, welches Sie pünktlich abholt und sicher befördert? Dann sind Sie bei Taxi Herzogenaurach genau richtig! Unsere rücksichtsvollen Fahrer haben jahrelange Erfahrung in der Beförderung von Fahrgästen zu stationären oder ambulanten Einrichtungen.

Da wir mit vielen Krankenkassen zusammenarbeiten, können wir direkt mit den Kassen abrechnen, sodass Sie sich um nichts mehr kümmern müssen. Bitte beachten Sie, dass eine "Verordnung einer Krankenbeförderung" vom behandelnden Arzt immer erforderlich ist. Die Unterlagen für genehmigungspflichtige Krankenfahrten müssen vor Antritt der Krankenfahrt bei uns eingereicht werden.

  • Stationäre Leistungen (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V)
  • Ambulante Leistungen nur, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird und nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse (§ 115 SGB V)
Fahrt- und Transportkosten kann die Krankenkasse in folgenden Fällen nach vorheriger Genehmigung übernehmen:
  • Häufige Therapie bei bestimmten Erkrankungen (z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie)
  • Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Erkrankung leidet,
    1. die eine bestimmte Therapie erfordert,
    2. die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgt
    3. der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist.
  • Schwerbehinderte Menschen
  • Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) hat oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen kann.
In der Medizin spricht man von ambulanter Versorgung, wenn nach Erhalt punktueller diagnostischer bzw. therapeutischer Maßnahmen kein weiterer Klinikaufenthalt notwendig ist. Stationär bedeutet hingegen, dass die medizinischen Versorgungsleistungen die Unterbringung der Patientin oder des Patienten in der Einrichtung über Nacht erfordern. Fahrtkosten für stationäre Leistungen aus medizinisch zwingenden Gründen werden in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Bei ambulanten Leistungen ist dies Fallabhängig (siehe oben).
  • Zwingende medizinische Gründe
  • Nächstmögliche Behandlungsstätte (nur die Fahrtkosten für die am nächsten gelegene Behandlungsstätte werden übernommen, es sei denn aus zwingend medizinischen Gründen muss die Behandlung an einem weiter entfernten Ort stattfinden)
  • Ärztliche Verordnung (nur in Notfällen kann eine nachträgliche ärztliche Verordnung eingeholt werden. Ein Notfall liegt vor, wenn sich der Versicherte in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhält)
  • Ärztliche Begründung zur Wahl des Beförderungsmittels (bei Taxi oder Mietwagen)
Bei der Wahl des Verkehrsmittels gilt es die folgende Reihenfolge unbedingt einzuhalten, d.h. Verkehrsmittel 2. wird nur bezahlt, wenn Verkehrsmittel 1. nicht benutzt werden kann:
  1. Öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung von Fahrpreisermäßigungen
  2. Taxi oder Mietwagen
  3. Krankenwagen oder Rettungsfahrzeug
Sollten Sie ein privates Kraftfahrzeug benutzen, dann tritt das Bundesreisekostengesetz in Kraft und Sie bekommen eine Erstattung von mindestens 0,20 €/km bis maximal 130 €. Dabei gilt, dass die Erstattung maximal so hoch sein kann, wie der alternative Fahrpreis eines für den Patienten unter 1. bis 3. zumutbaren Fahrzeugs gewesen wäre. Das heißt, sieht die Krankenkasse Sie in der Lage ein Taxi zu benutzen, dann bekommen Sie maximal diese geschätzten Fahrtkosten erstattet, auch wenn die tatsächlich entstandenen Kosten mit Ihrem PKW höher ausfallen.
Eine Kostenübernahme wird vorher genehmigt und direkt an den betreffenden Dienstleister überwiesen. Bei der Kostenerstattung bezahlt der Versicherte die Kosten zunächst aus eigener Tasche und fordert diese dann bei seiner Krankenkasse ein. Für die Kostenerstattung müssen vorgelegt werden:
  • alle Fahrscheine/ Fahrausweise
  • und
  • Bestätigung der Klinik/Kurklinik, des Arztes oder Therapeuten, dass und zu welchem Zweck die Behandlung stattgefunden hat.
Wenn die Fahrt zur Krankenbehandlung aus medizinischen Gründen nur mit einem Taxi oder Mietwagen möglich war, dann muss dies vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden. Vordrucke sind in der Regel in Arztpraxen vorhanden.
Der Versicherte zahlt in jedem Fall 10% der Fahrtkosten selbst, mindestens jedoch 5,- € und höchstens 10,- €. Eine Zuzahlungsbefreiung ist bei Überschreiten der Belastungsgrenze (2% des jährlichen Bruttoeinkommens bei chronisch Kranken, Menschen mit Behinderung, Versicherten mit geringem Einkommen oder Sozialhilfeempfängern) möglich. Bei einigen Krankenkassen leistet der Versicherte die Zuzahlung nur für die erste und die letzte Fahrt, insbesondere bei einer Chemo- oder Strahlentherapie.
Kosten im Sinne von Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung, Gepäcktransport werden nicht übernommen. Ferner werden die Kosten eines Rücktransports aus dem Ausland nicht übernommen, es sei denn Sie haben eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen die dies vorsieht.